3. Für die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM in Ziffer 4.7.11 der Weisungen detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Die Rekurrentin bringt dagegen einerseits vor, das SEM sei gar nicht zum Erlass von Weisungen berechtigt. Andererseits seien Weisungen als verwaltungsinterne und innerdienstliche Hilfsmittel für Gerichte und Rechtsmittelinstanzen in keiner Weise verbindlich, woraus die Rekurrentin offenbar schliesst, die Weisung sei im vorliegenden Rekursverfahren nicht anzuwenden.