2. Als D.___ Staatsangehöriger untersteht B.___ weder dem Freizügigskeitsabkommen (SR 0.142.11.681) noch dem Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31; EFTA- Übereinkommen). Seine Zulassung zum Arbeitsmarkt richtet sich deshalb nach dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen, insbesondere der VZAE. Gemäss Art. 18 AuG können Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht, das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Voraussetzungen nach Art. 20 bis 25 AuG erfüllt sind.