Es ist daher entgegen der Formulierung in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung anzunehmen, dass das AWA lediglich einen negativen arbeitsmarktlichen Vorentscheid getroffen hat. Falls das AWA jedoch tatsächlich über die Erteilung bzw. Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung entschieden wollte, wäre die angefochtene Verfügung im entsprechenden Umfang nichtig. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens kann jedenfalls nur der arbeitsmarktliche Vorentscheid sein. Dementsprechend ist das Rechtsbegehren der Rekurrentin dahingehend zu verstehen, dass die Verfügung des AWA vom 14. Oktober 2014 aufzuheben und ein positiver arbeitsmarktlichen Vorentscheid zu treffen sei.