Seite 4/10 Anzumerken ist allerdings, dass nach Art. 1 der Verordnung zur Gesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer (sGS 453.1; im Folgenden VOzAuG) der Entscheid über die Kurzaufenthaltsbewilligung in die Zuständigkeit des Migrationsamtes fällt. Das AWA ist nur für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid nach Art. 40 Abs. 2 AuG zuständig (vgl. Art. 2 VOzAuG). Es ist daher entgegen der Formulierung in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung anzunehmen, dass das AWA lediglich einen negativen arbeitsmarktlichen Vorentscheid getroffen hat.