Als übergeordnetes Recht sei insbesondere Art. 23 Abs. 1 AuG zu beachten, wonach Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden dürfen. In diesem Kontext bezwecke Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen offensichtlich, den Profibereich von den Amateurligen abzugrenzen, da zum Vornherein nur im Profibereich ein Bedarf nach Profi-Fussballern im Sinn von qualifizierten Arbeitskräften bestehe.