- Soweit sich die Vorinstanz auf Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen berufe, sei vorab darauf hinzuweisen, dass Gerichte und Rechtsmittelinstanzen nicht an eine verwaltungsinterne Weisung gebunden seien. Zudem sei fraglich, ob das BFM überhaupt eine Weisung habe erlassen dürfen, da weder das AuG noch die VZAE eine entsprechende Delegationsnorm enthalte. Jedenfalls aber dürfe eine Weisung nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen nur zwischen "obersten Spielklassen" und "unteren Ligen" unterscheide,