- Der mit B.___ vereinbarte Lohn sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz ort-, berufs- und branchenüblich. Zum einen werde grundsätzlich bestritten, dass für Super League Spieler generell ein Mindestlohn von 5'000 Franken gelte. Zudem sei nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) massgebend, was für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche bezahlt werde. Dementsprechend seien nicht die in der Super League bezahlten Löhne zum Vergleich beizuziehen, sondern die Löhne, welche die A.___AG anderen Spielern der Promotion League bezahle.