E. Das AWA erliess mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 sinngemäss einen negativen arbeitsmarktlichen Vorentscheid. Zur Begründung führte es einerseits aus, dass das im Arbeitsvertrag deklarierte Grundgehalt von 2'500 Franken nicht den Anforderungen an die berufsüblichen Lohnbedingungen für einen Super League-Spieler entspreche, wo ein Mindestlohn von 5'000 Franken gelte. Andererseits hielt es daran fest, dass ein Einsatz von B.___ in der Promotion League grundsätzlich nicht bewilligt werden könne.