B. Das Migrationsamt leitete das Gesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) weiter, damit dieses den arbeitsmarktlichen Vorentscheid nach Art. 40 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20; Ausländergesetz, abgekürzt AuG) treffe.