{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-17_2015-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=144&type=1563347022&cHash=7b57f523c328dc8876bb7b854cd1371e", "Checksum": "93b0cea72aa64bc7ec1a83746dfe25bc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:44", "Num": ["VD/AWA-14.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:44", "Checksum": "cdcb73bb2aef71daf8fc0836d3a2113c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17\nRegeste:\nFür die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss.\n\n4.1 Es kann offen gelassen werden, ob für Super League-Spieler ein\nMindestlohn von 5'000 Franken vorauszusetzen ist, was von der Rekurrentin\nbestritten wird. B.___ wird unbestrittenermassen zuerst in der Promotion League eingesetzt werden. Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und\nArbeitsbedingungen im Sinn von Art. 22 AuG richten sich daher nach den Anforderungen, die für einen Promotion League-Spieler gelten.\n\n4.2 Offenbar gehen die Ansichten der Parteien auseinander, wie hoch\nder anrechenbare Lohn von B.___ ist. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von einem Grundgehalt von 2'500 Franken aus. Die Rekurrentin hingegen deklarierte in ihrem Gesuch vom 12. August 2014 zunächst einen Brutto-Lohn von \"ca. 3'500.00\" Franken, den sie in der Rekursschrift allerdings auf \"mehr als CHF 3'000.-- pro Monat\" relativierte. Die Frage kann allerdings hier offen gelassen werden.\n\nAus den Akten ist nicht erkennbar, ob der vereinbarte Bruttolohn zuzüglich aller weiteren Leistungen (vgl. Sachverhalt Abschnitt A.) dem orts-, berufs- und\nbranchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen im Sinn von Art. 22 AuG\nentspricht. Das Volkswirtschaftsdepartement verfügt anders als die Vorinstanz nicht über Vergleichszahlen, an denen sie den Bruttolohn messen\nkönnte und die Vorinstanz machte keine Angaben, welcher Bruttolohn für einen Promotion League-Spieler angemessen wäre. Die von der Rekurrentin\neingereichten Arbeitsverträge von drei weiteren Spielern der U21-Mannschaft\nkönnen nur beschränkt zum Vergleich herangezogen werden, da daraus nicht\nersichtlich ist, ob es sich um Spieler handelt, die gleich wie B.___ in nächster\nZeit in die 1. Mannschaft aufsteigen werden. Zudem bewegt sich zumindest\nder Lohn des Spielers \"A\" mit 100 Franken pro Monat im ersten Jahr und 400\nFranken pro Monat im zweiten Jahr in einer Höhe, bei der keine Vollzeit-\nAnstellung als Profifussballer mehr angenommen werden kann, jedenfalls\nnicht als Profispieler, der die Anforderungen von Art. 23 AuG (Spezialist oder\nandere qualifizierte Arbeitskraft) erfüllen würde.\n\n4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die orts-, berufs- und\nbranchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen im vorliegenden Fall nach\nden Anforderungen richten, die für einen Promotion League-Spieler gelten.\nDa das Volkswirtschaftsdepartement als Rechtsmittelinstanz nicht über die\nnotwendigen Vergleichszahlen verfügt, um den Lohn von B.___ einschätzen\nzu können, ist der Rekurs in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nSeite 9/10\n5. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nNach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n(sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.  festzusetzen. Da der Rekurs teilweise gutzuheissen ist, sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten bei der Vorinstanz ist nach Art. 95\nAbs. 3 VRP zu verzichten.\n\nEntscheid\n\n1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung\ndes AWA vom 14. Oktober 2014 aufgehoben.\n\n2. Es wird festgestellt, dass eine Anstellung von B.___ als Spieler in der\nPromotion League den Voraussetzungen nach Art. 23 Abs. 1 AuG entspricht.\n\n3. Im Übrigen wird die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen\nan die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n"}