{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-17_2015-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=144&type=1563347022&cHash=7b57f523c328dc8876bb7b854cd1371e", "Checksum": "93b0cea72aa64bc7ec1a83746dfe25bc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:44", "Num": ["VD/AWA-14.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:44", "Checksum": "cdcb73bb2aef71daf8fc0836d3a2113c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17\nRegeste:\nFür die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss.\n\n Seite 7/10\nZusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue\nAnwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im\nAmerican Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an\nder offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18\nMannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl.\nhttp://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler\nbeantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent -\nnämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten\nbeiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie\ndem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen\nSportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Bedarf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als\ndie Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler\nerhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den\nGrundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss.\n\nEs ist somit festzuhalten, dass Ziffer 4.7.11.2.1 die aus Sicht der Rechtsgleichheit notwendige Differenzierung nach der Bedeutung der Sportart unterlässt. Der Verstoss gegen die Rechtsgleichheit liesse sich grundsätzlich auf\nzwei Arten beheben. Einerseits könnte bei Randsportarten die Möglichkeit\nvon ausländerrechtlichen Bewilligungen auf die oberste Spielklasse beschränkt oder - wenn auch dort mehrheitlich nur Amateurspieler eingesetzt\nwerden - ganz aufgehoben werden. Andererseits kann wie von der Rekurrentin beantragt, die Möglichkeit von ausländerrechtlichen Bewilligungen auf alle\nSpielklassen ausgedehnt werden, bei denen mehrheitlich oder ausschliesslich\nProfispieler eingesetzt werden. Die Rekurrentin legt in ihrer Rechtsschrift einleuchtend dar, dass die Promotion League eine Spielklasse mit mehrheitlich\nProfispielern ist, die teilweise aus der Challenge League hervorgegangen ist.\nHinsichtlich des Einsatzes von ausländischen Profisportlern besteht daher\naus Sicht der Rechtsgleichheit kein relevanter Unterschied zwischen der\nPromotion League und der Challenge League und das Gesuch der Rekurrentin erweist sich entgegen Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen auch dann als bewilligungsfähig, wenn B.___ in der Promotion League eingesetzt wird.\n\nDa im Rahmen des vorliegenden Rekurses eine Einschränkung von Ziffer\n4.7.11.2.1 nicht möglich ist, kann der Verstoss gegen die Rechtsgleichheit nur\ndurch eine Ausdehnung behoben werden. Die Promotion League ist daher\naus Gründen der Rechtsgleichheit den obersten Spielklassen im Sinn der Ziffer 4.7.11.2.1 gleichzusetzen.\n\nSeite 8/10\n4. Die Vorinstanz begründete die Verweigerung eines positiven arbeitsmarktlichen Vorbescheids auch damit, dass das im Arbeitsvertrag deklarierte Grundgehalt von 2'500 Franken nicht den Anforderungen an die berufsüblichen Lohnbedingungen für einen Super League-Spieler entspreche, wo\nein Mindestlohn von 5'000 Franken gelte.\n\n"}