{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-17_2015-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=144&type=1563347022&cHash=7b57f523c328dc8876bb7b854cd1371e", "Checksum": "93b0cea72aa64bc7ec1a83746dfe25bc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:44", "Num": ["VD/AWA-14.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:44", "Checksum": "cdcb73bb2aef71daf8fc0836d3a2113c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17\nRegeste:\nFür die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss.\n\n Seite 6/10\nglieder von Mannschaften unterer Ligen ausschliesst, ergibt sich aus der Systematik der Bestimmung, dass es nicht genügt, wenn der Einsatz in einer\nMannschaft der beiden obersten Spielklassen beabsichtigt ist, sondern der\nSpieler muss bereits dort eingesetzt werden. Zudem ist darauf hinzuweisen,\ndass die Absicht, einen aus dem Ausland transferierten Spieler dereinst in der\n1. Mannschaft einzusetzen, wohl bei jedem Transfer gegeben ist. Es würde\njedoch dem Sinn von Art. 23 AuG widersprechen, wenn ein ausländischer\nSpieler für eine Testperiode in einer unteren Liga eingesetzt werden könnte\nund - falls der Spieler nicht reüssiert - einfach den nächsten Testspieler zu\nbewilligen. Art. 23 AuG soll die Anstellung von ausländischen Spezialisten\nund anderen qualifizierten Arbeitskräften ermöglichen, nicht aber die Anstellung von Spielern, die sich möglicherweise dereinst zu Spezialisten bzw. qualifizierten Arbeitskräften einwickeln werden. Einzuräumen ist, dass diese Auslegung für einen Verein, dessen 2. Mannschaft in der 1. Liga spielt zu Problemen führen kann, da es diesem Verein nicht möglich ist, dem ausländischen\nSpieler eine Integrationszeit in der 2. Mannschaft zu gewähren. Im vorliegenden Fall liegt allerdings keine solche Konstellation vor, weshalb daran festzuhalten ist, dass der Drittstaatsangehörige von Anfang an in einer Mannschaft\neingesetzt werden muss, die in einer der beiden obersten Spielklassen spielt\n(bzw. einer Spielklasse, welche die Anforderung von Art. 23 AuG erfüllt, vgl.\nnachfolgend Erw. 3.2).\n\n3.2. Die Rekurrentin macht weiter geltend, Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen bezwecke, den Profibereich von den Amateurligen abzugrenzen. Aufgrund dieses Normzwecks sei die in den Weisungen nicht erwähnte Promotion League dem Profibereich zuzurechnen.\n\nEs trifft zu, dass die Promotion League zwischen den in Ziffer 4.7.11.2.1 erwähnten Super League und Challenge League auf der einen Seite und der\n1. bis 5. Liga auf der anderen Seite einzuordnen ist und damit von Ziffer\n4.7.11.2.1 nicht ausdrücklich geregelt wird. Allerdings unterscheidet der\nNormtext von Ziffer 4.7.11.2.1 zwischen den \"beiden obersten Spielklassen\"\nund den \"unteren Ligen\". Super League, Challenge League und die 1. bis\n5. Liga werden nur als Beispiele genannt. Nach dem in diesem Punkt klaren\nWortlaut zählt die Promotion League daher nicht zu den Spielklassen, für die\neine ausländerrechtliche Arbeitsbewilligung erteilt werden kann.\n\nDamit stellt sich die Frage, ob Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Insbesondere stellt sich die Frage, ob Ziffer\n4.7.11.2.1 eine Ermessensausübung erlaubt, die den Anforderungen an die\nRechtsgleichheit genügt. Die Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer\n4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele\nTeams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon,\nob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt\nwerden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem\n\n"}