{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-17_2015-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=144&type=1563347022&cHash=7b57f523c328dc8876bb7b854cd1371e", "Checksum": "93b0cea72aa64bc7ec1a83746dfe25bc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:44", "Num": ["VD/AWA-14.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:44", "Checksum": "cdcb73bb2aef71daf8fc0836d3a2113c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17\nRegeste:\nFür die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss.\n\n3. Für die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das\nSEM in Ziffer 4.7.11 der Weisungen detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Die Rekurrentin bringt dagegen einerseits vor,\ndas SEM sei gar nicht zum Erlass von Weisungen berechtigt. Andererseits\nseien Weisungen als verwaltungsinterne und innerdienstliche Hilfsmittel für\nGerichte und Rechtsmittelinstanzen in keiner Weise verbindlich, woraus die\nRekurrentin offenbar schliesst, die Weisung sei im vorliegenden Rekursverfahren nicht anzuwenden.\n\nSeite 5/10\n3.1 Art. 89 VZAE ermächtigt das SEM ausdrücklich, die für den Vollzug der VZAE erforderlichen Weisungen zu erlassen. Es besteht daher kein\nZweifel, dass die Weisungen vom zuständigen Organ erlassen wurden.\n\n3.2 Im Weiteren trifft es nicht zu, dass Weisungen für Rechtsmittelinstanzen generell nicht verbindlich seien. Zum einen gilt dies nur für gerichtliche Rechtsmittelinstanzen, nicht aber für Organe der verwaltungsinternen\nRechtspflege, jedenfalls dann nicht, wenn das Organ der hierarchischen Aufsicht der Behörde untersteht, welche die Weisungen erlassen hat. Zum anderen weichen auch die Gerichte nicht ohne Not von der Ermessensbetätigung\nder Verwaltung ab, wenn sich diese auf eine Verwaltungsweisung abstützt,\ndie das Ermessen konkretisiert und eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulässt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-4813/2013 vom 27. Juni 2014 betreffend die\nF.___AG keinen Zweifel an der Gültigkeit der Weisungen äusserte und diese\nin seinem Urteil mitberücksichtigte.\n\nEs ist aber auch anzumerken, dass das Volkswirtschaftsdepartement als Rekursinstanz keine unter der Aufsicht des SEM stehende Vollzugsbehörde im\nSinn von Art. 98 AuG und Art. 88 VZAE ist und damit im Rahmen seiner\nRechtsprechungstätigkeit die Rechtmässigkeit der Weisungen (nicht aber das\nErmessen bzw. den eingeräumten Ermessensbereich) überprüfen kann.\n\n4.\n4.1 Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen ist eine Bewilligung nur\nmöglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen\nspielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Nationalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen\n(1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\n\nEs ist unbestritten, dass B.___ keine feste Anstellung für die 1. Mannschaft\nder Rekurrentin hat, sondern dass er zunächst in der U21-Mannschaft eingesetzt werden soll, die in der Promotion League spielt.\n\n4.2 Nach Ansicht der Rekurrentin ist Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen\nbereits dadurch erfüllt, dass \"es das klare Ziel [sei], B.___ in das Super Lea-\ngue-Team zu integrieren.\"\n\nDiese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Aus dem Wortlaut von Ziffer 4.7.11.2.1,\nerstes Lemma, Satz 1, geht zwar nicht ausdrücklich hervor, dass der Drittstaatsangehörige von Anfang an in der Mannschaft eingesetzt werden muss,\ndie in einer der beiden obersten Spielklassen spielt. Da aber Satz 2 von Ziffer\n4.7.11.2.1 erstes Lemma die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mit-\n\n"}