{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-17_2015-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=144&type=1563347022&cHash=7b57f523c328dc8876bb7b854cd1371e", "Checksum": "93b0cea72aa64bc7ec1a83746dfe25bc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:44", "Num": ["VD/AWA-14.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:44", "Checksum": "cdcb73bb2aef71daf8fc0836d3a2113c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17\nRegeste:\nFür die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss.\n\n- Im vorliegenden Fall komme dazu, dass B.___ mit dem klaren Ziel engagiert worden sei, in die 1. Mannschaft der A.___AG integriert zu werden,\nso dass die Voraussetzung von Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen auch\ndann erfüllt wäre, wenn die Promotion League nicht als Profispielklasse\nim Sinn von Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen anerkannt würde.\n\nG. Das AWA reichte am 21. November 2015 beim Volkswirtschaftsdepartement die vorinstanzlichen Akten ein und äusserte sich summarisch\nzum Rekurs. Es wies unter anderem darauf hin, dass Art. 89 VZAE eine ausdrückliche Grundlage für den Erlass von Weisungen durch das BFM bzw. neu\ndas Staatssekretariat für Migration (SEM) enthalte.\n\nH. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\nSeite 4/10\nAnzumerken ist allerdings, dass nach Art. 1 der Verordnung zur Gesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer (sGS 453.1; im Folgenden VOzAuG) der Entscheid über die Kurzaufenthaltsbewilligung in die Zuständigkeit\ndes Migrationsamtes fällt. Das AWA ist nur für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid nach Art. 40 Abs. 2 AuG zuständig (vgl. Art. 2 VOzAuG). Es ist daher\nentgegen der Formulierung in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung anzunehmen, dass das AWA lediglich einen negativen arbeitsmarktlichen Vorentscheid getroffen hat. Falls das AWA jedoch tatsächlich über die Erteilung\nbzw. Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung entschieden wollte, wäre\ndie angefochtene Verfügung im entsprechenden Umfang nichtig. Gegenstand\ndes vorliegenden Rekursverfahrens kann jedenfalls nur der arbeitsmarktliche\nVorentscheid sein. Dementsprechend ist das Rechtsbegehren der Rekurrentin dahingehend zu verstehen, dass die Verfügung des AWA vom 14. Oktober\n2014 aufzuheben und ein positiver arbeitsmarktlichen Vorentscheid zu treffen\nsei.\n\n2. Als D.___ Staatsangehöriger untersteht B.___ weder dem Freizügigskeitsabkommen (SR 0.142.11.681) noch dem Abkommen vom 21. Juni\n2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung\nder Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31; EFTA-\nÜbereinkommen). Seine Zulassung zum Arbeitsmarkt richtet sich deshalb\nnach dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen, insbesondere der\nVZAE.\n\nGemäss Art. 18 AuG können Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen\nErwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn diese dem gesamtwirtschaftlichen\nInteresse entspricht, das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Voraussetzungen nach Art. 20 bis 25 AuG erfüllt sind.\n\nStreitig sind im vorliegenden Fall, ob die orts-, berufs- und branchenüblichen\nLohn- und Arbeitsbedingungen im Sinn von Art. 22 AuG eingehalten sind und\nob B.___ die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 23 AuG erfüllt.\n\n"}