{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-17_2015-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=144&type=1563347022&cHash=7b57f523c328dc8876bb7b854cd1371e", "Checksum": "93b0cea72aa64bc7ec1a83746dfe25bc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:44", "Num": ["VD/AWA-14.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:44", "Checksum": "cdcb73bb2aef71daf8fc0836d3a2113c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17\nRegeste:\nFür die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss.\n\nF. Gegen diese Verfügung erhob die A.___AG, vertreten durch RA\nC.___, Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und stellte folgende Anträge:\n1. Die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons\nSt.Gallen vom 14. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei Herrn\nB.___, geb. tt.mm.jjjj, die nachgesuchte Kurzaufenthaltsbewilligung\nmit Erwerbstätigkeit als Fussballer zu erteilen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\n\nZur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:\n\n- Der mit B.___ vereinbarte Lohn sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz ort-, berufs- und branchenüblich. Zum einen werde grundsätzlich\nbestritten, dass für Super League Spieler generell ein Mindestlohn von\n5'000 Franken gelte. Zudem sei nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über\nZulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt\nVZAE) massgebend, was für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in\nderselben Branche bezahlt werde. Dementsprechend seien nicht die in\nder Super League bezahlten Löhne zum Vergleich beizuziehen, sondern\ndie Löhne, welche die A.___AG anderen Spielern der Promotion League\nbezahle. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Lohn von B.___ zum\nTeil deutlich über den Löhnen von vergleichbaren Mannschaftskollegen\nliege.\n\n- Soweit sich die Vorinstanz auf Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen berufe, sei\nvorab darauf hinzuweisen, dass Gerichte und Rechtsmittelinstanzen nicht\nan eine verwaltungsinterne Weisung gebunden seien. Zudem sei fraglich,\nob das BFM überhaupt eine Weisung habe erlassen dürfen, da weder das\nAuG noch die VZAE eine entsprechende Delegationsnorm enthalte. Jedenfalls aber dürfe eine Weisung nicht gegen übergeordnetes Recht\nverstossen.\n\nIm Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen\nnur zwischen \"obersten Spielklassen\" und \"unteren Ligen\" unterscheide,\n\nSeite 3/10\nwobei mit unteren Ligen abschliessend die 1. - 5. Liga gemeint seien. Der\nBegriff der \"Promotion League\" sei in den Weisungen schlicht gar nicht\nerwähnt, weshalb die Weisungen für den vorliegend zu beurteilenden Fall\nkeinerlei Handhabe biete. Die Weisungen müssten daher im Rahmen des\nübergeordneten Rechts ergänzt werden.\n\nAls übergeordnetes Recht sei insbesondere Art. 23 Abs. 1 AuG zu beachten, wonach Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung\neiner Erwerbstätigkeit nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden dürfen. In diesem Kontext bezwecke Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen offensichtlich,\nden Profibereich von den Amateurligen abzugrenzen, da zum Vornherein\nnur im Profibereich ein Bedarf nach Profi-Fussballern im Sinn von qualifizierten Arbeitskräften bestehe. Aufgrund dieses Normzwecks sei die in\nden Weisungen nicht erwähnte Promotion League dem Profibereich zuzurechnen, denn es handle sich bei der Promotion League unbestrittenermassen um eine Profispielklasse, in welcher die Teams mehrheitlich oder\nausschliesslich aus mit einem entsprechenden Profivertrag ausgestatteten Profisportlern bestehe. Zudem sei die Promotion League aus der\nChallenge League hervorgegangen, als diese auf zehn Mannschaften\nverkleinert worden sei. Die Promotion League sei mithin so etwas wie die\n(Teil-)Rechtsnachfolgerin der Challenge League.\n\n"}