{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-17_2015-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=144&type=1563347022&cHash=7b57f523c328dc8876bb7b854cd1371e", "Checksum": "93b0cea72aa64bc7ec1a83746dfe25bc"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:44", "Num": ["VD/AWA-14.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:44", "Checksum": "cdcb73bb2aef71daf8fc0836d3a2113c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.01.2015 VD/AWA-14.17\nRegeste:\nFür die Zulassung von ausländischen Berufssportlern hat das SEM detaillierte Erläuterungen und Ergänzungen zu Art. 23 AuG erlassen. Nach Ziffer 4.7.11.2.1 der entsprechenden Weisungen ist eine Bewilligung nur möglich, \"wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League oder im Eishockey die Na-tionalligen A und B usw.). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen als Mitglieder oder zum Training von Mannschaften von unteren Ligen (1. - 5. Liga) ist somit nicht möglich.\"\r\n\r\nDie Rekurrentin bemängelt zu Recht, dass Ziffer 4.7.11.2.1 alle Sportarten gleich behandelt, unabhängig davon, wie viele Teams die beiden obersten Spielklassen umfassen und unabhängig davon, ob in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Profispieler eingesetzt werden. Neben den von der Rekurrentin erwähnten Sportarten ist in diesem Zusammenhang auf Randsportarten hinzuweisen, bei denen die wortgetreue Anwendung von Ziffer 4.7.11.2.1 zu geradezu bizarren Ergebnissen führt. Im American Football zum Beispiel gehören zwei Drittel aller Teams, die sich an der offiziellen Meisterschaft beteiligen - nämlich zwölf von insgesamt 18 Mannschaften - einer der beiden obersten Spielklassen an (vgl. http://www.safv.ch/) und könnten eine Bewilligung für ausländische Spieler beantragen. Demgegenüber gehören im Fussball lediglich 0.29 Prozent - nämlich 40 von 13'811 Mannschaften (inklusive Frauenteams) - den obersten beiden Spielklassen an. Ziffer 4.7.11.2.1 führt also zum Ergebnis, dass in einer der bedeutendsten und am meisten professionalisierten Sportarten wie dem Fussball nur ein verschwindend kleiner Anteil von Mannschaften Bewilligungen für ausländische Profispieler erhalten können, während in anderen Sportarten, in denen es fast nur Amateurspieler und dementsprechend eigentlich auch keinen Be-darf nach ausländischen \"Spezialisten\" gibt, mehr als die Hälfte aller Vereine eine ausländerrechtliche Bewilligung für Profispieler erhalten könnte. Dieses Ergebnis verstösst in krasser Weise gegen den Grundsatz der Rechtsgleich aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss.\n\nA. Die A.___AG reichte am 20. August 2014 beim Migrationsamt des\nKantons St.Gallen ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L-\nAusweis) für B.___, D.___, ein. Im Gesuch wurde ein Bruttolohn von \"ca.\n3'500\" Franken deklariert, wobei im Begleitschreiben ausgeführt wurde, dass\nder Spieler zusätzlich zum Bruttolohn einen monatlichen Wohnungszuschuss\nsowie Prämien erhalte und von der Vollpension Verpflegung im Internat der\nE.___ profitieren könne.\n\nIm Arbeitsvertrag, der dem Gesuch beigelegt war, wurde allerdings ein monatlicher Grundlohn von brutto 1'500 Franken vereinbart, der sich gestaffelt\nnach Anzahl Einsätzen in Pflichtspielen der 1. Mannschaft der A.___AG fünfmal um jeweils 500 Franken erhöhen kann. Zudem wurden ein Anspruch auf\n500 Franken Spesen pro Monat, Punkteprämien, eine Pauschalentschädigung für Wohnungs- und Autokosten in der Höhe von 12'000 Franken pro\nSaison, eine Beteiligung der A.___AG von je 500 Franken an zwei Flugtickets\nZürich-Kloten / D.___ retour pro Saison, sowie zwei Saisonabonnemente für\ndie Heimspiele der A.___AG vereinbart.\n\nB. Das Migrationsamt leitete das Gesuch an das Amt für Wirtschaft\nund Arbeit (AWA) weiter, damit dieses den arbeitsmarktlichen Vorentscheid\nnach Art. 40 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20; Ausländergesetz, abgekürzt AuG) treffe.\n\nC. Das AWA teilte der A.___AG am 3. September 2014 per Mail und\nunter Hinweis auf eine Auskunft des Bundesamtes für Migration (BFM) sinngemäss mit, dass es dem Gesuch nicht zustimmen könne, da B.___ für den\nEinsatz in der U21-Mannschaft vorgesehen sei. Gemäss Ziffer 4.7.11.2.1 der\nWeisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (erlassen vom BFM im Oktober 2013, aktualisierte Fassung vom 4. Juli 2014; im Folgenden Weisungen) sei eine Bewilligung nur möglich, wenn die Mannschaft, in welcher der\nSpieler eingesetzt werden solle, in einer der beiden obersten Spielklassen\nspiele. Die U21-Mannschaft spiele jedoch in der Promotion League, die lediglich das dritthöchste Niveau nach der Super League und der Challenge League sei.\n\nDas AWA ersuchte im Mail weiter um Mitteilung, ob unter diesen Umständen\nam Gesuch für B.___ festgehalten werde.\n\nD. Die A.___AG scheint das Gesuch in der Folge bestätigt zu haben.\nJedenfalls teilte ihr das AWA mit Schreiben vom 19. September 2014 nochmals mit, dass dem Gesuch nicht zugestimmt werden könne, und räumte eine\nFrist zur schriftlichen Stellungnahme ein.\n\nSeite 2/10\nDaraufhin ersuchte die A.___AG, nun vertreten durch RA C.___, mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.\n\nE. Das AWA erliess mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 sinngemäss einen negativen arbeitsmarktlichen Vorentscheid. Zur Begründung führte es einerseits aus, dass das im Arbeitsvertrag deklarierte Grundgehalt von\n2'500 Franken nicht den Anforderungen an die berufsüblichen Lohnbedingungen für einen Super League-Spieler entspreche, wo ein Mindestlohn von\n5'000 Franken gelte. Andererseits hielt es daran fest, dass ein Einsatz von\nB.___ in der Promotion League grundsätzlich nicht bewilligt werden könne.\n\n"}