4. Der Rekurs bezüglich der in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auferlegten Gebühr ist mangels substantiierter Begründung abzuweisen, wobei die gestützt auf Art. 94 Abs. 1 VRP und Nr. 10.01 des Gebüh- Seite 5/6 rentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügte Gebühr von Fr. 200.-- nicht zu beanstanden ist. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung vom 2. September 2012 vollumfänglich abzuweisen ist.