3.1. Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG kann die Vorinstanz bei Verstössen gegen die Meldepflicht nach Art. 6 EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5'000.-- aussprechen. Gemäss ständiger Praxis spricht die Vorinstanz beim ersten Verstoss gegen die Meldepflicht – sofern nicht mehr als 5 Arbeitnehmende betroffen sind – eine Busse in Höhe von Fr. 500.-- aus. 3.2. Aufgrund der Ausführungen unter Erw. 2 hiervor steht fest, dass in Bezug auf den in Frage stehenden Einsatz keine Meldung erfolgte und der Einsatz weniger als 5 Arbeitnehmende betraf.