2.5. Es ist somit festzuhalten, dass betreffend den Einsatz von C.___ vom 20. August 2014 in Z.___ keine Meldung erfolgte und der in Frage stehende Einsatz somit in Missachtung der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV erfolgte. Der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs ist diesbezüglich abzuweisen. 3. Laut Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird wegen Missachtung der Meldepflicht eine Busse von Fr. 500.-- ausgesprochen.