Seite 4/6 2.4. Das Vorbringen der Rekurrentin, dass die Tätigkeit ihres Vertriebsmitarbeiters C.___, zu dessen Aufgaben vorwiegend die Planung, die Kalkulation und das Angebotswesen gehörten, nicht unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe falle und daher gemäss Art. 4 EntsG nicht den Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien unterliege, zielt an der Sache vorbei.