Da die Rekurrentin weder einen Notfall geltend macht noch ein Solcher aufgrund der Akten ersichtlich ist, liegt kein Notfall im Sinn von Art. 6 Abs. 3 EntsV vor. Selbst wenn ein Notfall vorliegen würde, kommt Art. 6 Abs. 3 EntsV vorliegend nicht zur Anwendung, da es sich nicht um eine verspätete Meldung handelt, sondern vielmehr überhaupt keine Meldung erfolgte.