Der von der Rekurrentin entsandte Arbeitnehmer C.___ half beim Ausführen von Montagearbeiten (Verarbeiten von Nieten) mit. Er übte damit Tätigkeiten im Bau- haupt- und Baunebengewerbe aus, weshalb die Rekurrentin der Meldepflicht unterlag. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Ausführen von Montagearbeiten laut Arbeitsvertrag nicht zu den eigentlichen Aufgaben von C.___ gehört; massgebend ist einzig, dass dieser beim Ausführen von Montagearbeiten mithalf. 2.2. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden.