Aus diesem Grund sei die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG ausgesprochene Verwaltungsbusse gerechtfertigt. Die Bussenhöhe von Fr. 500.-- entspreche der Praxis und den Empfehlungen des SECO. Seite 3/6 Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.