– Die Rekurrentin bringe vor, die Tätigkeit ihres Vertriebsmitarbeiters C.___, zu dessen Aufgaben vorwiegend die Planung, die Kalkulation und das Angebotswesen gehörten, falle nicht unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe und unterliege daher gemäss Art. 4 EntsG nicht den Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien. Die Rekurrentin werde wegen Missachtung der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV gebüsst.