F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2014 die Abweisung des Rekurses und führte ergänzend Folgendes aus: – Nach Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV sei das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als 8 Tage im Kalenderjahr dauerten. Bei Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe müsse die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten vom ersten Tag an erfolgen.