Seite 2/6 Sie führte aus, zu den Aufgaben des Vertriebsmitarbeiters C.___ gehörten laut Arbeitsvertrag vorwiegend die Planung, die Kalkulation und das Angebotswesen. Diese Tätigkeiten fielen nicht unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe und unterlägen daher gemäss Art. 4 EntsG nicht den Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien.