Rekursentscheid VD; Entsendegesetzgebung Das Vorbringen der Rekurrentin, dass die Tätigkeit ihres Vertriebsmitarbeiters C.___, zu dessen Aufgaben vorwiegend die Planung, die Kalkulation und das Angebotswesen gehörten, nicht unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe falle und daher gemäss Art. 4 EntsG nicht den Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien unterliege, zielt an der Sache vorbei. Art. 4 EntsG regelt einzig die Ausnahmen, in welchen die Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien nicht gelten, nicht aber allfällige Ausnahmen von der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m.