{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-15_2014-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=145&type=1563347022&cHash=caa3c52180eb2f1ee4e36dfcf7d7d219", "Checksum": "151e3fdc454dba5ff8415c03092dd576"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:44", "Num": ["VD/AWA-14.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2014 VD/AWA-14.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Vorbringen der Rekurrentin, dass die Tätigkeit ihres Vertriebsmitarbeiters C.___, zu dessen Aufgaben vorwiegend die Planung, die Kalkulation und das Angebotswesen gehörten, nicht unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe falle und daher gemäss Art. 4 EntsG nicht den Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien unterliege, zielt an der Sache vorbei. \r\n\r\nArt. 4 EntsG regelt einzig die Ausnahmen, in welchen die Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien nicht gelten, nicht aber allfällige Ausnahmen von der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV. Entsprechend wird die Rekurrentin nicht wegen Nichteinhaltens der Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien, sondern wegen Missachtung der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV gebüsst."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:44", "Checksum": "f26970f216986dab8a5a3bb40f32a744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2014 VD/AWA-14.15\nRegeste:\nDas Vorbringen der Rekurrentin, dass die Tätigkeit ihres Vertriebsmitarbeiters C.___, zu dessen Aufgaben vorwiegend die Planung, die Kalkulation und das Angebotswesen gehörten, nicht unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe falle und daher gemäss Art. 4 EntsG nicht den Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien unterliege, zielt an der Sache vorbei. \r\n\r\nArt. 4 EntsG regelt einzig die Ausnahmen, in welchen die Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien nicht gelten, nicht aber allfällige Ausnahmen von der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV. Entsprechend wird die Rekurrentin nicht wegen Nichteinhaltens der Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien, sondern wegen Missachtung der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV gebüsst.\n\nDer von der Rekurrentin entsandte Arbeitnehmer C.___ half beim Ausführen von\nMontagearbeiten (Verarbeiten von Nieten) mit. Er übte damit Tätigkeiten im Bau-\nhaupt- und Baunebengewerbe aus, weshalb die Rekurrentin der Meldepflicht unterlag. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Ausführen von Montagearbeiten\nlaut Arbeitsvertrag nicht zu den eigentlichen Aufgaben von C.___ gehört; massgebend ist einzig, dass dieser beim Ausführen von Montagearbeiten mithalf.\n\n2.2. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem\nder Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden.\n\nDer in Frage stehende Einsatz wurde von der Rekurrentin laut ZEMIS, welches\ndie erfassten Meldungen immer tagesaktuell verarbeitet, nicht gemeldet.\n\n2.3. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsV kann die Arbeit in Notfällen – wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen, nicht vorhersehbaren Ereignissen – ausnahmsweise vor Ablauf der 8-tägigen Frist nach Art. 6 Abs. 3 EntsG\nbeginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung.\n\nDa die Rekurrentin weder einen Notfall geltend macht noch ein Solcher aufgrund\nder Akten ersichtlich ist, liegt kein Notfall im Sinn von Art. 6 Abs. 3 EntsV vor.\nSelbst wenn ein Notfall vorliegen würde, kommt Art. 6 Abs. 3 EntsV vorliegend\nnicht zur Anwendung, da es sich nicht um eine verspätete Meldung handelt,\nsondern vielmehr überhaupt keine Meldung erfolgte.\n\nSeite 4/6\n2.4. Das Vorbringen der Rekurrentin, dass die Tätigkeit ihres Vertriebsmitarbeiters C.___, zu dessen Aufgaben vorwiegend die Planung, die\nKalkulation und das Angebotswesen gehörten, nicht unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe falle und daher gemäss Art. 4 EntsG nicht den Mindestvorschriften\nfür die Entlöhnung und die Ferien unterliege, zielt an der Sache vorbei.\n\nArt. 4 EntsG regelt einzig die Ausnahmen, in welchen die Mindestvorschriften\nfür die Entlöhnung und die Ferien nicht gelten, nicht aber allfällige Ausnahmen\nvon der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV. Entsprechend\nwird die Rekurrentin nicht wegen Nichteinhaltens der Mindestvorschriften für\ndie Entlöhnung und die Ferien, sondern wegen Missachtung der Meldepflicht\ngemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV gebüsst.\n\n2.5. Es ist somit festzuhalten, dass betreffend den Einsatz von C.___\nvom 20. August 2014 in Z.___ keine Meldung erfolgte und der in Frage stehende\nEinsatz somit in Missachtung der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6\nEntsV erfolgte. Der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs ist diesbezüglich abzuweisen.\n\n3. Laut Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird wegen\nMissachtung der Meldepflicht eine Busse von Fr. 500.-- ausgesprochen.\n\n3.1. Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG kann die Vorinstanz bei Verstössen\ngegen die Meldepflicht nach Art. 6 EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5'000.--\naussprechen. Gemäss ständiger Praxis spricht die Vorinstanz beim ersten\nVerstoss gegen die Meldepflicht – sofern nicht mehr als 5 Arbeitnehmende betroffen sind – eine Busse in Höhe von Fr. 500.-- aus.\n\n3.2. Aufgrund der Ausführungen unter Erw. 2 hiervor steht fest, dass in\nBezug auf den in Frage stehenden Einsatz keine Meldung erfolgte und der Einsatz weniger als 5 Arbeitnehmende betraf.\n\n3.3. Es ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin zum ersten Mal gegen die Meldepflicht verstiess und entsprechend der ständigen Praxis der Vorinstanz – diese Praxis wird weder von der Rekurrentin gerügt, noch bestehen irgendwelche Gründe, diese den SECO-Empfehlungen entsprechende Praxis zu\nbeanstanden – gegen die Rekurrentin zu Recht eine Busse von Fr. 500.-- ausgesprochen wurde. Der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs ist diesbezüglich\nabzuweisen.\n\n4. Der Rekurs bezüglich der in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auferlegten Gebühr ist mangels substantiierter Begründung abzuweisen, wobei die gestützt auf Art. 94 Abs. 1 VRP und Nr. 10.01 des Gebüh-\n\nSeite 5/6\nrentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt\nGebT) verfügte Gebühr von Fr. 200.-- nicht zu beanstanden ist.\n\n5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung vom 2. September 2012 vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da\nder Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu auferlegen. Gemäss Nr. 10.01 GebT wird die Entscheidgebühr dem geleisteten Kostenvorschuss entsprechend auf Fr. 984.-- festgesetzt; sie ist mit\ndem Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Bst. E. des Sachverhaltes).\n\nEntscheid\n\n"}