{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-15_2014-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=145&type=1563347022&cHash=caa3c52180eb2f1ee4e36dfcf7d7d219", "Checksum": "151e3fdc454dba5ff8415c03092dd576"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:44", "Num": ["VD/AWA-14.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2014 VD/AWA-14.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Vorbringen der Rekurrentin, dass die Tätigkeit ihres Vertriebsmitarbeiters C.___, zu dessen Aufgaben vorwiegend die Planung, die Kalkulation und das Angebotswesen gehörten, nicht unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe falle und daher gemäss Art. 4 EntsG nicht den Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien unterliege, zielt an der Sache vorbei. \r\n\r\nArt. 4 EntsG regelt einzig die Ausnahmen, in welchen die Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien nicht gelten, nicht aber allfällige Ausnahmen von der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV. Entsprechend wird die Rekurrentin nicht wegen Nichteinhaltens der Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien, sondern wegen Missachtung der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV gebüsst."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:44", "Checksum": "f26970f216986dab8a5a3bb40f32a744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2014 VD/AWA-14.15\nRegeste:\nDas Vorbringen der Rekurrentin, dass die Tätigkeit ihres Vertriebsmitarbeiters C.___, zu dessen Aufgaben vorwiegend die Planung, die Kalkulation und das Angebotswesen gehörten, nicht unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe falle und daher gemäss Art. 4 EntsG nicht den Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien unterliege, zielt an der Sache vorbei. \r\n\r\nArt. 4 EntsG regelt einzig die Ausnahmen, in welchen die Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien nicht gelten, nicht aber allfällige Ausnahmen von der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV. Entsprechend wird die Rekurrentin nicht wegen Nichteinhaltens der Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien, sondern wegen Missachtung der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV gebüsst.\n\n Seite 2/6\nSie führte aus, zu den Aufgaben des Vertriebsmitarbeiters C.___ gehörten laut\nArbeitsvertrag vorwiegend die Planung, die Kalkulation und das Angebotswesen.\nDiese Tätigkeiten fielen nicht unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des\nGesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe und unterlägen daher gemäss\nArt. 4 EntsG nicht den Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien.\n\nE. Am 19. September 2014 forderte das Volkswirtschaftsdepartement\ndie Rekurrentin nach Art. 96 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(sGS 951.1; abgekürzt VRP) auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Die Rekurrentin leistete den Kostenvorschuss – allerdings in Euro – rechtzeitig; sie überwies den Betrag von Fr. 984.-- (Umrechnung gemäss aktuellem\nTageskurs).\n\nF. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2014 die Abweisung des Rekurses und führte ergänzend Folgendes aus:\n– Nach Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV sei das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als 8 Tage im Kalenderjahr dauerten. Bei Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe müsse die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten vom ersten Tag an erfolgen. Laut\nKommentar \"Flankierende Massnahmen zur Personenfreizügigkeit\" des\nStaatssekretariates für Wirtschaft (im Folgenden SECO) müssten alle Arbeiten, die je Entsendebetrieb länger als 8 Tage (Arbeitstage) je Kalenderjahr dauerten, gemeldet werden; bei mehreren Einsätzen im Kalenderjahr\nseien die Tage zusammenzuzählen. Gemäss Auszug aus dem ZEMIS betreffend die Meldungen der Rekurrentin im Jahr 2014 seien von der Rekurrentin entsandte Arbeitnehmende zum Zeitpunkt des Einsatzes von C.___\nvom 20. August 2014 in Z.___ im Jahr 2014 bereits länger als 8 Tage in der\nSchweiz tätig gewesen. Entsprechend sei der Einsatz von C.___, der beim\nAusführen von Montagearbeiten mitgeholfen habe, gemäss Art. 6 EntsG\ni.V.m. Art. 6 EntsV meldepflichtig gewesen.\n\n– Die Rekurrentin bringe vor, die Tätigkeit ihres Vertriebsmitarbeiters C.___,\nzu dessen Aufgaben vorwiegend die Planung, die Kalkulation und das Angebotswesen gehörten, falle nicht unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe und unterliege daher gemäss Art. 4 EntsG nicht den Mindestvorschriften für die\nEntlöhnung und die Ferien. Die Rekurrentin werde wegen Missachtung der\nMeldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV gebüsst. Die von der\nRekurrentin vorgebrachten Ausnahmen von der Gültigkeit der Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien gemäss Art. 4 EntsG stellten\nkeine Ausnahmen von der Meldepflicht dar. Für alle Tätigkeiten in der\nSchweiz bestehe spätestens ab dem neunten Tag der im Kalenderjahr zusammengezählten Einsätze eines Entsendebetriebes in der Schweiz eine\nMeldepflicht. Indem die Rekurrentin den in Frage stehenden Einsatz von\nC.___ unterlassen habe, sei sie ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen. Aus diesem Grund sei die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. a\nEntsG ausgesprochene Verwaltungsbusse gerechtfertigt. Die Bussenhöhe\nvon Fr. 500.-- entspreche der Praxis und den Empfehlungen des SECO.\n\nSeite 3/6\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Laut Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung erfolgte für\nden Einsatz von C.___ vom 20. August 2014 bei der B.___AG in Z.___ keine\nMeldung seitens der Rekurrentin.\n\n2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EntsG muss die Rekurrentin als Arbeitgeberin der\nzuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die\nDurchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1\nder Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11).\nNach Art. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch,\ndie (kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten im\nBauhaupt- und Baunebengewerbe hat die Meldung unabhängig von der Dauer\nder Arbeiten zu erfolgen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a EntsV).\n\n"}