{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-15_2014-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=145&type=1563347022&cHash=caa3c52180eb2f1ee4e36dfcf7d7d219", "Checksum": "151e3fdc454dba5ff8415c03092dd576"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:44", "Num": ["VD/AWA-14.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2014 VD/AWA-14.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Vorbringen der Rekurrentin, dass die Tätigkeit ihres Vertriebsmitarbeiters C.___, zu dessen Aufgaben vorwiegend die Planung, die Kalkulation und das Angebotswesen gehörten, nicht unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe falle und daher gemäss Art. 4 EntsG nicht den Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien unterliege, zielt an der Sache vorbei. \r\n\r\nArt. 4 EntsG regelt einzig die Ausnahmen, in welchen die Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien nicht gelten, nicht aber allfällige Ausnahmen von der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV. Entsprechend wird die Rekurrentin nicht wegen Nichteinhaltens der Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien, sondern wegen Missachtung der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV gebüsst."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:44", "Checksum": "f26970f216986dab8a5a3bb40f32a744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.11.2014 VD/AWA-14.15\nRegeste:\nDas Vorbringen der Rekurrentin, dass die Tätigkeit ihres Vertriebsmitarbeiters C.___, zu dessen Aufgaben vorwiegend die Planung, die Kalkulation und das Angebotswesen gehörten, nicht unter die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe falle und daher gemäss Art. 4 EntsG nicht den Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien unterliege, zielt an der Sache vorbei. \r\n\r\nArt. 4 EntsG regelt einzig die Ausnahmen, in welchen die Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien nicht gelten, nicht aber allfällige Ausnahmen von der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV. Entsprechend wird die Rekurrentin nicht wegen Nichteinhaltens der Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien, sondern wegen Missachtung der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV gebüsst.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/AWA-14.15\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 14.09.2020\nEntscheiddatum: 24.11.2014\n\nRekursentscheid VD; Entsendegesetzgebung\nDas Vorbringen der Rekurrentin, dass die Tätigkeit ihres\nVertriebsmitarbeiters C.___, zu dessen Aufgaben vorwiegend die Planung,\ndie Kalkulation und das Angebotswesen gehörten, nicht unter die\nAllgemeinverbindlichkeitserklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das\nMetallgewerbe falle und daher gemäss Art. 4 EntsG nicht den\nMindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien unterliege, zielt an der\nSache vorbei. Art. 4 EntsG regelt einzig die Ausnahmen, in welchen die\nMindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien nicht gelten, nicht\naber allfällige Ausnahmen von der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m.\nArt. 6 EntsV. Entsprechend wird die Rekurrentin nicht wegen Nichteinhaltens\nder Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien, sondern wegen\nMissachtung der Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG i.V.m. Art. 6 EntsV\ngebüsst.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/AWA-14.15\n\nEntscheid vom 24. November 2014\n\nRekurrent A.___GmbH & Co. KG, Deutschland\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Wirtschaft und Arbeit\n\nBetreff Verfügung vom 2. September 2014;\nVerwaltungsbusse nach der Bundesgesetzgebung über die in die\nSchweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nSachverhalt\n\nA. Die eidgenössische Entsendegesetzgebung – Bundesgesetz und\nVerordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20 / 823.201; abgekürzt EntsG / EntsV) – regelt die minimalen\nArbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmende, die eine Arbeitgeberin oder\nein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet.\nEntsandte Arbeitnehmende können sich 90 Arbeitstage im Kalenderjahr ohne\nausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten, dauert der Aufenthalt\nlänger, ist eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung nötig. Damit die Einhaltung der\nminimalen Arbeits- und Lohnbedingungen und der \"90 Arbeitstage je Kalenderjahr\"-Regelung kontrolliert werden können, sehen Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV\neine Meldepflicht vor. Danach muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der\nzuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die\nDurchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Das Meldeverfahren ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; bei Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen. Die Arbeit darf im Grundsatz frühestens 8 Tage nach Meldung des Einsatzes aufgenommen werden.\n\nB. Am 20. August 2014 führte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (im Folgenden AWA) bei der B.___AG, Z.___, eine Kontrolle durch. Anlässlich dieser\nKontrolle wurden Arbeitnehmer der A.___GmbH & Co. KG, Deutschland (im\nFolgenden A.___GmbH), beim Ausführen von Montagearbeiten angetroffen,\nwobei u.a. der Arbeitnehmer C.___ beim Verarbeiten von Nieten mithalf. Zum\nZeitpunkt der Kontrolle lag für den Einsatz von C.___ keine Meldung seitens der\nA.___GmbH vor. C.___ führte aus, sein Einsatz dauere nur einen Tag.\n\nC. Mit Verfügung vom 2. September 2014 büsste das AWA die\nA.___GmbH mit Fr. 500.-- (zzgl. einer Gebühr von Fr. 200.--) wegen Missachtung der Meldepflicht betreffend des Einsatzes von C.___ vom 20. August 2014\nbei der B.___AG in Z.___ (vgl. Art. 6 und Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 20. August\n2014 für den Einsatz von C.___ keine Meldung seitens der A.___GmbH erfolgt\nsei. Laut Zentralem Migrationssystem (im Folgenden ZEMIS) sei die\nA.___GmbH im Kalenderjahr 2014 bereits mehr als 8 Tage in der Schweiz tätig\ngewesen, weshalb für den fraglichen Einsatz eine Meldepflicht bestanden habe\n(Art. 6 Abs. 1 und 2 EntsV). Indem die A.___GmbH die Meldung des Einsatzes\nvon C.___ vom 20. August 2014 unterlassen habe, sei sie der gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen. Die Verhängung einer Sanktion nach Art. 9\nAbs. 2 Bst. a EntsG gegenüber der A.___GmbH sei daher angezeigt.\n\nD. Mit Eingabe vom 12. September 2014 erhob die A.___GmbH gegen\ndie vorerwähnte Verfügung Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Die Rekurrentin beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.\n\n"}