3.3. Es ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent insgesamt dreimal gegen die Meldepflicht verstiess und entsprechend der ständigen Praxis der Vorinstanz – diese Praxis wird weder vom Rekurrenten gerügt, noch bestehen irgendwelche Gründe, diese den SECO-Empfehlungen entsprechende Praxis zu beanstanden – gegen den Rekurrenten zu Recht eine Busse von Fr. 600.-- ausgesprochen wurde. Der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs ist diesbezüglich abzuweisen.