3.2. Aufgrund der Ausführungen unter Erw. 2 hiervor steht fest, dass die Meldung vom 19. November 2012 verspätet erfolgte und weniger als 5 Arbeiter betraf. Weiter steht fest, dass die Meldung des Rekurrenten vom 1. August 2011 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau betreffend den Einsatz von B.___ als Fliesenleger in Z.___ (TG) für die Zeit vom 8. bis 12. August 2011 verspätet erfolgte (vgl. Bst. B. des Sachverhaltes). Zudem wurde der Rekurrent vom Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 24. April 2012 wegen Verletzung der Meldepflicht mit Fr. 500.-- (zzgl. einer Gebühr von Fr. 280.--) gebüsst (vgl. Bst. C. des Sachverhaltes).