3.1. Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG kann die Vorinstanz bei Verstössen gegen die Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5'000.-- aussprechen. Gemäss ständiger Praxis spricht die Vorinstanz beim 3. Verstoss gegen die Meldepflicht – sofern nicht mehr als 5 Arbeitnehmende betroffen sind – eine Busse in Höhe von Fr. 600.-- aus.