2.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Meldung des Rekurrenten vom 19. November 2012 betreffend den Einsatz von B.___ und D.___ als Fliesenleger in X.___ für die Zeit vom 19. bis 30. November 2012 in Missachtung der Meldefrist gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EntsG und damit verspätet erfolgte. Der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs ist diesbezüglich abzuweisen. 3. Laut Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird wegen Missachtung der Meldefrist eine Busse von Fr. 600.-- ausgesprochen.