Die vom Rekurrenten entsandten Arbeitnehmer verrichteten Fliesenlegerarbeiten. Sie übten damit Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe aus, weshalb der Rekurrent der Meldepflicht unterlag. 2.2. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden.