1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Laut Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung erfolgte die Meldung des Rekurrenten vom 19. November 2012 (Einsatz von B.___ und D.___ als Fliesenleger in X.___ für die Zeit vom 19. bis 30. November 2012) verspätet.