G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 die Abweisung des Rekurses. Sie führte Folgendes aus: – Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG könne bei Verletzung der 8-tägigen Meldefrist eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden; das EntsG sehe aber nicht vor, bei Nichteinhaltung der 8-tägigen Meldefrist einen Einsatz der gemeldeten Arbeitnehmer in der Schweiz abzulehnen.