Rekursentscheid VD; Entsendegesetzgebung Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. Der in Frage stehende Einsatz wurde vom Rekurrenten laut ZEMIS am 19. November 2012 gemeldet, d.h. am Tage des Beginns der bis 30. November 2012 dauernden Arbeiten. Das Vorbringen des Rekurrenten, er habe den Einsatz vor dem 19. November 2012 gemeldet, aber erst am 19. November 2012 eine Meldebestätigung erhalten, ist mangels substantiierter Begründung abzuweisen. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement