{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-13-01_2013-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=156&type=1563347022&cHash=720dfd605a1314a9390fb4f90836a088", "Checksum": "a7978bd05e8f9409fa15e1bc86a1fdb2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:13", "Num": ["VD/AWA-13.01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.02.2013 VD/AWA-13.01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. \r\n\r\nDer in Frage stehende Einsatz wurde vom Rekurrenten laut ZEMIS am 19. November 2012 gemeldet, d.h. am Tage des Beginns der bis 30. November 2012 dauernden Arbeiten. Das Vorbringen des Rekurrenten, er habe den Einsatz vor dem 19. November 2012 gemeldet, aber erst am 19. November 2012 eine Meldebestätigung erhalten, ist mangels substantiierter Begründung abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:42:13", "Checksum": "2de33b14de058ae15c0a6164833dd943", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.02.2013 VD/AWA-13.01\nRegeste:\nNach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. \r\n\r\nDer in Frage stehende Einsatz wurde vom Rekurrenten laut ZEMIS am 19. November 2012 gemeldet, d.h. am Tage des Beginns der bis 30. November 2012 dauernden Arbeiten. Das Vorbringen des Rekurrenten, er habe den Einsatz vor dem 19. November 2012 gemeldet, aber erst am 19. November 2012 eine Meldebestätigung erhalten, ist mangels substantiierter Begründung abzuweisen.\n\nDa der Rekurrent weder einen Notfall geltend macht noch ein Solcher aufgrund\nder Akten ersichtlich ist, liegt kein Notfall im Sinn von Art. 6 Abs. 3 EntsV vor.\n\n2.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Meldung des Rekurrenten vom\n19. November 2012 betreffend den Einsatz von B.___ und D.___ als Fliesenleger in X.___ für die Zeit vom 19. bis 30. November 2012 in Missachtung der\nMeldefrist gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EntsG und damit verspätet erfolgte. Der\nRekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs ist diesbezüglich abzuweisen.\n\n3. Laut Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird wegen Missachtung der Meldefrist eine Busse von Fr. 600.-- ausgesprochen.\n\n3.1. Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG kann die Vorinstanz bei Verstössen\ngegen die Meldepflicht gemäss Art. 6 EntsG eine Verwaltungsbusse bis\nFr. 5'000.-- aussprechen. Gemäss ständiger Praxis spricht die Vorinstanz beim\n3. Verstoss gegen die Meldepflicht – sofern nicht mehr als 5 Arbeitnehmende\nbetroffen sind – eine Busse in Höhe von Fr. 600.-- aus.\n\n3.2. Aufgrund der Ausführungen unter Erw. 2 hiervor steht fest, dass die\nMeldung vom 19. November 2012 verspätet erfolgte und weniger als 5 Arbeiter\nbetraf. Weiter steht fest, dass die Meldung des Rekurrenten vom 1. August\n2011 an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau betreffend\nden Einsatz von B.___ als Fliesenleger in Z.___ (TG) für die Zeit vom 8. bis\n12. August 2011 verspätet erfolgte (vgl. Bst. B. des Sachverhaltes). Zudem\nwurde der Rekurrent vom Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen mit Verfügung\nvom 24. April 2012 wegen Verletzung der Meldepflicht mit Fr. 500.-- (zzgl. einer Gebühr von Fr. 280.--) gebüsst (vgl. Bst. C. des Sachverhaltes).\n\n3.3. Es ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent insgesamt dreimal gegen die Meldepflicht verstiess und entsprechend der ständigen Praxis der Vorinstanz – diese Praxis wird weder vom Rekurrenten gerügt, noch bestehen irgendwelche Gründe, diese den SECO-Empfehlungen entsprechende Praxis zu\nbeanstanden – gegen den Rekurrenten zu Recht eine Busse von Fr. 600.--\nausgesprochen wurde. Der Rekurs gegen Ziff. 1 des Dispositivs ist diesbezüglich abzuweisen.\n\n4. Der Rekurs bezüglich der in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auferlegten Gebühr ist mangels substantiierter Begründung abzuweisen, wobei die gestützt auf Art. 94 Abs. 1 VRP und Nr. 10.01 des Gebüh-\n\nSeite 5/6\nrentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt\nGebT) verfügte Gebühr von Fr. 400.-- nicht zu beanstanden ist.\n\n5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rekurs des Rekurrenten gegen die Verfügung vom 27. November 2012 vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nDa der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten dem\nRekurrenten zu auferlegen. Gemäss Nr. 10.01 GebT wird die Entscheidgebühr\ndem geleisteten Kostenvorschuss entsprechend auf Fr. 987.62 festgesetzt; sie\nist mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Bst. H. des Sachverhaltes).\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, Deutschland, wird vollumfänglich abgewiesen.\n\n2. A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 987.62. Die Gebühr\nwird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nDer Vorsteher\n\nBenedikt Würth\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 6/6\n"}