{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-13-01_2013-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=156&type=1563347022&cHash=720dfd605a1314a9390fb4f90836a088", "Checksum": "a7978bd05e8f9409fa15e1bc86a1fdb2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:13", "Num": ["VD/AWA-13.01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.02.2013 VD/AWA-13.01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. \r\n\r\nDer in Frage stehende Einsatz wurde vom Rekurrenten laut ZEMIS am 19. November 2012 gemeldet, d.h. am Tage des Beginns der bis 30. November 2012 dauernden Arbeiten. Das Vorbringen des Rekurrenten, er habe den Einsatz vor dem 19. November 2012 gemeldet, aber erst am 19. November 2012 eine Meldebestätigung erhalten, ist mangels substantiierter Begründung abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:42:13", "Checksum": "2de33b14de058ae15c0a6164833dd943", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.02.2013 VD/AWA-13.01\nRegeste:\nNach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. \r\n\r\nDer in Frage stehende Einsatz wurde vom Rekurrenten laut ZEMIS am 19. November 2012 gemeldet, d.h. am Tage des Beginns der bis 30. November 2012 dauernden Arbeiten. Das Vorbringen des Rekurrenten, er habe den Einsatz vor dem 19. November 2012 gemeldet, aber erst am 19. November 2012 eine Meldebestätigung erhalten, ist mangels substantiierter Begründung abzuweisen.\n\nG. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar\n2013 die Abweisung des Rekurses. Sie führte Folgendes aus:\n– Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG könne bei Verletzung der 8-tägigen Meldefrist eine Verwaltungsbusse bis Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden;\ndas EntsG sehe aber nicht vor, bei Nichteinhaltung der 8-tägigen Meldefrist einen Einsatz der gemeldeten Arbeitnehmer in der Schweiz abzulehnen. Der Rekurrent sei auf der Meldebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Meldebestätigung keine Genehmigung allfälliger Abweichungen von den gesetzlichen Meldefristen darstelle und Meldeverstösse sanktioniert werden könnten.\n\n– Der Rekurrent bringe vor, er habe den in Frage stehenden Einsatz nicht\nerst am 19. November 2012 gemeldet, die Meldebestätigung aber erst am\n19. November 2012 erhalten. Aus den Angaben im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) folge aber, dass der Rekurrent die Meldung am 19. November 2012 im ZEMIS erfasst habe (Eingangsdatum: 19.11.2012). Der\nRekurrent lege keine Beweise für die Unrichtigkeit dieser Angaben vor.\nDie im ZEMIS erfassten Meldungen würden tagesaktuell verarbeitet. Damit stehe fest, dass der Rekurrent den Einsatz von B.___ und D.___ erst\nam 19. November 2012 und damit in Verletzung der 8-tägigen Meldefrist\ngemeldet habe.\n\n– Die Bussenhöhe von Fr. 600.-- für den dritten Verstoss gegen die Meldepflicht entspreche den Empfehlungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (im Folgenden SECO).\n\nH. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 stellte das Volkswirtschaftsdepartement dem Rekurrenten die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und forderte denselben nach Art. 96 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(sGS 951.1; abgekürzt VRP) gleichzeitig auf, einen Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.-- zu leisten. Der Rekurrent leistete den Kostenvorschuss – allerdings\nin Euro – rechtzeitig; er überwies den Betrag von Fr. 987.62 (Umrechnung gemäss aktuellem Tageskurs).\n\nSeite 3/6\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Laut Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung erfolgte\ndie Meldung des Rekurrenten vom 19. November 2012 (Einsatz von B.___ und\nD.___ als Fliesenleger in X.___ für die Zeit vom 19. bis 30. November 2012)\nverspätet.\n\n2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EntsG muss der Arbeitgeber der zuständigen\nkantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Zuständige kantonale Behörde ist die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung, sGS 512.11). Gemäss\nArt. 6 Abs. 1 EntsV ist das Meldeverfahren für alle Arbeiten obligatorisch, die\n(kumulativ) länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern. Bei Tätigkeiten im Bau-\nhaupt- und Baunebengewerbe hat die Meldung unabhängig von der Dauer der\nArbeiten zu erfolgen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a EntsV).\n\nDie vom Rekurrenten entsandten Arbeitnehmer verrichteten Fliesenlegerarbeiten. Sie übten damit Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe aus,\nweshalb der Rekurrent der Meldepflicht unterlag.\n\n2.2. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden.\n\nDer in Frage stehende Einsatz wurde vom Rekurrenten laut ZEMIS am 19. November 2012 gemeldet, d.h. am Tage des Beginns der bis 30. November 2012\ndauernden Arbeiten. Das Vorbringen des Rekurrenten, er habe den Einsatz vor\ndem 19. November 2012 gemeldet, aber erst am 19. November 2012 eine Meldebestätigung erhalten, ist mangels substantiierter Begründung abzuweisen.\nDas entsprechende Vorbringen wäre aber auch abzuweisen, weil die im ZE-\nMIS erfassten Meldungen immer tagesaktuell verarbeitet werden. Das Vorbringen des Rekurrenten, er habe aufgrund der per E-Mail zugestellten Meldebestätigung davon ausgehen können, dass die von ihm gemeldeten Arbeitnehmer im genannten Zeitraum in X.___ hätten arbeiten dürfen, ist abzuweisen,\nweil die Meldebestätigung folgenden Hinweis enthält: \"Diese Bestätigung gilt\nals Beleg dafür, dass die Meldung gemäss den oben erwähnten Angaben erfolgt ist. Sie stellt hingegen keine Genehmigung allfälliger Abweichungen von\nden gesetzlichen Meldefristen dar. […] Meldeverstösse können sanktioniert\nwerden. […].\" Aufgrund des Ausgeführten steht daher fest, dass die Meldung\ngrundsätzlich verspätet erfolgte.\n\nSeite 4/6\n2.3. Nach Art. 6 Abs. 3 EntsV kann die Arbeit in Notfällen – wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen, nicht vorhersehbaren Ereignissen – ausnahmsweise vor Ablauf der 8-tägigen Frist nach Art. 6 Abs. 3\nEntsG beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung.\n\n"}