{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-02-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-13-01_2013-02-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=156&type=1563347022&cHash=720dfd605a1314a9390fb4f90836a088", "Checksum": "a7978bd05e8f9409fa15e1bc86a1fdb2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:42:13", "Num": ["VD/AWA-13.01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.02.2013 VD/AWA-13.01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. \r\n\r\nDer in Frage stehende Einsatz wurde vom Rekurrenten laut ZEMIS am 19. November 2012 gemeldet, d.h. am Tage des Beginns der bis 30. November 2012 dauernden Arbeiten. Das Vorbringen des Rekurrenten, er habe den Einsatz vor dem 19. November 2012 gemeldet, aber erst am 19. November 2012 eine Meldebestätigung erhalten, ist mangels substantiierter Begründung abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:42:13", "Checksum": "2de33b14de058ae15c0a6164833dd943", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.02.2013 VD/AWA-13.01\nRegeste:\nNach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. \r\n\r\nDer in Frage stehende Einsatz wurde vom Rekurrenten laut ZEMIS am 19. November 2012 gemeldet, d.h. am Tage des Beginns der bis 30. November 2012 dauernden Arbeiten. Das Vorbringen des Rekurrenten, er habe den Einsatz vor dem 19. November 2012 gemeldet, aber erst am 19. November 2012 eine Meldebestätigung erhalten, ist mangels substantiierter Begründung abzuweisen.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/AWA-13.01\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 15.09.2020\nEntscheiddatum: 26.02.2013\n\nRekursentscheid VD; Entsendegesetzgebung\nNach Art. 6 Abs. 3 EntsG darf die Arbeit frühestens 8 Tage nachdem der\nEinsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. Der in Frage stehende\nEinsatz wurde vom Rekurrenten laut ZEMIS am 19. November 2012\ngemeldet, d.h. am Tage des Beginns der bis 30. November 2012 dauernden\nArbeiten. Das Vorbringen des Rekurrenten, er habe den Einsatz vor dem 19.\nNovember 2012 gemeldet, aber erst am 19. November 2012 eine\nMeldebestätigung erhalten, ist mangels substantiierter Begründung\nabzuweisen.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/AWA-13.01\n\nEntscheid vom 26. Februar 2013\n\nRekurrent A.___, Fliesenlegermeister, Deutschland\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Wirtschaft und Arbeit\n\nBetreff Verfügung vom 27. November 2012;\nVerwaltungsbusse nach der Bundesgesetzgebung über die in die\nSchweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nSachverhalt\n\nA. Die eidgenössische Entsendegesetzgebung – Bundesgesetz und\nVerordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20 / 823.201; abgekürzt EntsG / EntsV) – regelt die minimalen\nArbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmende, die ein Arbeitgeber mit\nWohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet. Entsandte Arbeitnehmende können sich 90 Arbeitstage im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche\nBewilligung in der Schweiz aufhalten, dauert der Aufenthalt länger, ist eine\n(Kurz-) Aufenthaltsbewilligung nötig. Damit die Einhaltung der minimalen Ar-\nbeits- und Lohnbedingungen und der \"90 Arbeitstage je Kalenderjahr\"-Rege-\nlung kontrolliert werden kann, sehen Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV eine Meldepflicht vor. Danach muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde\nvor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen\nnotwendigen Angaben melden. Das Meldeverfahren ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; bei Tätigkeiten im Bau-\nhaupt- und Baunebengewerbe hat die Meldung unabhängig von der Dauer der\nArbeiten zu erfolgen. Die Arbeit darf im Grundsatz frühestens 8 Tage nach\nMeldung des Einsatzes aufgenommen werden.\n\nB. Am 1. August 2011 meldete A.___ dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau den Einsatz von B.___ als Fliesenleger in Z.___\n(TG) für die Zeit vom 8. bis 12. August 2011. Mit Meldebestätigung vom\n2. August 2011 machte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau A.___ darauf aufmerksam, die Meldung müsse mindestens 8 Tage vor\ndem vorgesehenen Beginn der Arbeit in der Schweiz erfolgen, wobei entsprechende Verstösse mit Busse geahndet werden könnten.\n\nC. Bei einer Kontrolle durch das Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen am 16. Januar 2012 wurde festgestellt, dass A.___ den Einsatz von B.___\nals Fliesenleger auf der Baustelle C.___ in Y.___ (SH) für die Zeit ab dem\n16. Januar 2012 nicht gemeldet hatte. Mit Verfügung vom 24. April 2012 büsste das Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen A.___ wegen Verletzung der\nMeldepflicht mit Fr. 500.--.\n\nD. Am 19. November 2012 meldete A.___ dem Amt für Wirtschaft und\nArbeit des Kantons St.Gallen (im Folgenden AWA) den Einsatz von B.___ und\nD.___ als Fliesenleger in X.___ (SG) für die Zeit vom 19. bis 30. November\n2012.\n\nE. Mit Verfügung vom 27. November 2012 büsste das AWA A.___ mit\nFr. 600.-- (zzgl. einer Gebühr von Fr. 400.--) wegen Missachtung der Meldefrist\nbei der Meldung vom 19. November 2012.\n\nSeite 2/6\nF. Am 20. Dezember 2012 erhob A.___ gegen die vorerwähnte Verfügung Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Der Rekurrent beantragte die\nAufhebung der angefochtenen Verfügung und führte aus, er habe seine Arbeitnehmer immer ordentlich gemeldet und stets eine entsprechende Meldebestätigung erhalten, was für ihn bedeute, dass seine Arbeitnehmer für den jeweiligen Zeitraum in der Schweiz arbeiten dürften. Er verstehe nicht, weshalb ihm\nper E-Mail eine Meldebestätigung statt einer Ablehnung zugestellt worden sei,\nwenn er die Meldefrist nicht eingehalten habe. Er wisse, dass er der Vorinstanz\nden in Frage stehenden Einsatz von B.___ und D.___ nicht erst am\n19. November 2012 gemeldet habe, da er sich bei der Vorinstanz telefonisch\nhabe erkundigen wollen, ob seine Mitarbeiter in X.___ arbeiten dürften, weil er\nkeine Meldebestätigung erhalten habe. Die Meldebestätigung sei erst am\n19. November 2012 eingegangen.\n\n"}