3. Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 750.-- festgelegt und den Rekursgegnern auferlegt. Sie werden bei C.___, bezogen, unter solidarischer Haftung der übrigen Rekursgegner. 4. Die Vorinstanz bezahlt den Rekurrenten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2‘250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt). 5. Die Rekursgegner bezahlen den Rekurrenten ebenfalls eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2‘250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt). Die Rekursgegner haften für ihren Anteil an der ausseramtlichen Entschädigung solidarisch Der Vorsteher Benedikt Würth Regierungspräsident