Die ausseramtliche Entschädigung ist entsprechend den obigen Erwägungen zu gleichen Teilen der Vorinstanz und den Rekursgegnern aufzuerlegen. Die Rekursgegner haften für ihren Anteil von Fr. 2‘250.-- solidarisch (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Entscheid 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Pachtverfügung des ANJF vom 17. Dezember 2015 betreffend das Revier Nr. 001 D.___ aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur Vergabe des Reviers Nr. 001 D.___ an die Rekurrenten ans ANJF zurückgewiesen.