Seite 13/15 der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Aufgrund der genannten Bemessungskriterien und unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter der Rekurrenten nachgewiesenen Aufwands ist die ausseramtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 4‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832 ff.).