Sowohl die Rekurrenten als auch die Rekursgegner stellen ein Begehren auf Parteientschädigung. Allerdings sind den Rekursgegnern aufgrund des Verfahrensausgangs keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. Hingegen haben die Rekurrenten aufgrund des Verfahrensausgangs Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, da die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen zu bejahen ist.