98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Zudem kann nach Ziffer 22 der „Richtlinien für die Erhebung amtlicher Kosten für Rechtsmittelentscheide der Regierung und der Departemente sowie für die Entschädigung ausseramtlicher Kosten in Rekursverfahren vor Regierung und Departementen“ (RRB 1996/1215) die Vorinstanz verpflichtet werden, die ausseramtlichen Kosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn sie offensichtlich falsch entschieden hat.