Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die unterliegenden Rekursgegner zu verpflichten, die amtlichen Kosten für diesen Entscheid zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die amtlichen Kosten sind gestützt auf Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 750.-- festzulegen. Sie werden bei C.___, bezogen, unter solidarischer Haftung der übrigen Rekursgegner.