11 Abs. 1 Bst. b JG an die Rekurrenten zu vergeben und der Rekurs dementsprechend gutzuheissen. Damit kann die Frage offen gelassen werden, ob die Bewerbergruppe A (Rekursgegner) die Voraussetzungen von Art. 10 JG ebenfalls vollständig erfüllte bzw. ob die Vorwürfe der Rekurrenten zutreffen, die Bewerbergruppe A habe in der vorherigen Pachtperiode die Abschussvorgaben nicht erfüllt. 4.