Seite 11/15 Abs. 1 des Jagdgesetzes in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Dies gilt umso mehr als in der Botschaft ausdrücklich nur davon die Rede ist, dass die bisherige Regelung weitgehend - also nicht vollständig - unverändert übernommen wurde. Hinzu kommt, dass sich der Zweck von Art. 11 JG durch den II. Nachtrag zum Jagdgesetz verändert hat, da die Zuständigkeit für die Pachtvergabe von den politischen Gemeinden auf den Kanton überging (vgl. dazu oben Ziffer 3.2), so dass auch aus diesem Grund nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe zwar den Wortlaut von Art.