3.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auch auf die Erläuterungen zu Art. 10 ff. in der Botschaft der Regierung vom 21. Januar 2014 zum II. Nachtrag zum Jagdgesetz, wonach die Bestimmungen über die Pachtvergabe inhaltlich weitgehend aus dem bisherigen Recht übernommen worden seien (vgl. ABl 2014, 352).